Unerwünschte Schwangerschaft und
Schwangerschaftsabbruch
Eine unerwünschte Schwangerschaft
stellt für viele betroffene Frauen eine Krisensituation dar. In einem solchen
Fall ist es wichtig, seinen Frauenarzt oder seine Frauenärztin möglichst rasch
aufzusuchen, um das Problem eingehend zu diskutieren. Im Gespräch kann ermittelt
werden, ob ein Austragen der Schwangerschaft dennoch in Frage kommt oder ob eine
Notlage besteht, welche einen Schwangerschaftsabbruch rechtfertigt. Seit
Einführung der Fristenregelung kann jede Frau bis zur abgeschlossenen 12. Woche
selber darüber entscheiden, ob sie die Schwangerschaft austragen möchte oder
nicht. Das Gesetz verlangt jedoch, dass die Notlage schriftlich bestätigt
wird. Später benötigt man ein entsprechend ausführliches ärztliches Gutachten.
Grundsätzlich stehen für einen
Schwangerschaftsabbruch (Interruptio) 2 Methoden zur Verfügung: bis zur 7.Woche
(= 49 Tage ab 1. Tag der letzten Periode bzw. gemäss entsprechender
Ultraschallmessung) kann ein Abbruch medikamentös erfolgen. Bis zur 12. Woche
lässt sich eine Schwangerschaft auch mittels Absaugmethode operativ beenden. Bei
weiter fortgeschrittener Schwangerschaft erfolgt der Abbruch mittels
Geburtseinleitung. Bei allen Methoden ist es später problemlos möglich, erneut
schwanger zu werden!
Medikamentöse Methode mit Mifegyne®
(RU486)
Das Medikament Mifegyne®
ist ein Antiprogesteron (Antihormon), welches die Einnistung der Frucht stört.
Es müssen am Tag 1 drei Tabletten Mifegyne® eingenommen werden. Damit die Frucht
- wie bei einem natürlichen Abort - ausgestossen wird, müssen 48 Stunden später
2 Tabl. Cytotec®
(= Prostaglandin) eingenommen werden. Das Prostaglandin verursacht Kontraktionen
der Gebärmutter und damit das Ausstossen der Frucht. Die Einnahme von von
Cytotec® ist
zwingen nötig, auch dann, wenn bereits nach den Mifegyne® Tabl. Blutungen
auftreten. Sonst besteht die Gefahr, dass die Frucht nur unvollständig
ausgestossen wird. Nach dem Abort dauern die vaginalen Blutungen noch bis zu 14
Tagen, ähnlich wie bei einer verlängerten Periode. Der Arzt kontrolliert mittels
Ultraschall, ob die Frucht tatsächlich vollständig ausgestossen wurde. In
seltenen Fällen (<5%) ist eine Ausschabung nötig, um die restlichen Anteile aus
der Gebärmutterhöhle zu entfernen.
Während wir noch vor einigen Jahren
einen Schwangerschaftsabbruch fast ausschliesslich operativ durchführten, steht
heute die medikamentöse Methode im Vordergrund. Nach eingehender Beratung können
wir betroffene Frauen in unserem Ambulatorium optimal betreuen. Unsere
Patientinnen werden durch eine ausgebildete Pflegefachfrau überwacht, so dass,
wenn nötig, auch jederzeit Schmermittel verordnet werden können.
Operative Methode
Bei der Absaugmethode muss der Muttermundskanal sanft erweitert werden, so dass
ein Absaugrohr eingeführt werden kann. In unserem eigenen Praxis-Operationsraum
können wir den Eingriff schmerzfrei in Kurznarkose vornehmen. Wegen des
Patientenkomforts (Schmerzen) verzichten wir auf eine Ausschabung in örtlicher
Betäubung, seit uns eine Anästhesie durch eine Fachärztin zur Verfügung steht.
Bei der operativen Methode ist es in sehr seltenen Fällen möglich, dass die
Gebärmutter verletzt wird oder dass die Ausschabung unvollständig erfolgt. In
letzterem Fall ist eine zweite Ausschabung nötig.
| Vorteile von
Mifegyne® |
Vorteile der Absaugmethode |
- Keine Operation
- praktisch keine Komplikationen
- weniger Kosten
- keine Narkose nötig
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- Die Abtreibung wird weniger bewusst erlebt
- weniger Schmerzen
- schwächere und kürzere Blutungen
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| Nachteile von
Mifegyne® |
Nachteile der Absaugmethode |
- mehr Schmerzen / Krämpfe
- stärkere und längere Blutungen
- Abtreibung wird bewusst erlebt
- Ausstossung erfolgt nicht immer vollständig
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- operativer Eingriff
- Gefahr von Gebärmutterverletzungen
- meist Narkose nötig
- höhere Kosten
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Wir stehen Ihnen im Falle einer
unerwünschten Schwangerschaft jederzeit für eine eingehende Beratung zur
Verfügung und können Ihnen beide Methoden anbieten. Wichtig ist, dass sich
eine Not leidende Frau möglichst rasch meldet.
Unsere Praxis erhielt von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die
Bewilligung zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen gemäss neuer
Gesetzesänderung.
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